Satzung des HANSE e. V.

Präambel

Unsere Gesellschaft wird zunehmend geprägt durch den Einsatz moderner Informationstechnologien und elektronischer Datenkommunikation.

Medien und Information stellen eine wichtige Stütze der Demokratie dar; zugleich steht die Nutzung moderner Datennetze derzeit nur einem geringen Teil der Bevölkerung offen.

Um den Nutzen dieser Technologien auch in den privaten Bereich hineinzutragen, haben wir einen Verein gegründet, der:

  • Aufklärungs- und Bildungsarbeit über die Einsatzmöglichkeiten moderner Informationstechnologien für den privaten Gebrauch leisten soll;
  • die Entwicklung freier Software fördert.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen «Hanseatische Arbeitsgemeinschaft zur Förderung von Netzwerken und freier Software-Entwicklung» mit der Abkürzung HANSE. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz «e. V.» im Namen.

  2. Der Vereinssitz ist Hamburg.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.

2. Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und der technischen Entwicklung durch Schaffung öffentlicher Zugänge zu internationaler Datenkommunikation.

  2. Seine in der Präambel genannten Ziele verfolgt der Verein insbesondere durch:

    1. Aufbau, Förderung und Unterhalt von öffentlichen Netzzugängen zur Benutzung durch Mitglieder gegen Erstattung der entstehenden Kosten. Diese Netzzugänge werden ehrenamtlich von Vereinsmitgliedern betreut. Nähere Einzelheiten regelt eine Benutzungsordnung.

    2. Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern in den Umgang mit nationalen und internationalen Kommunikationsnetzen.

    3. Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:

      • mittels Durchführung von öffentlichen Workshops und Anwenderseminaren.
      • durch Eigendarstellungen in den Medien.

    4. Der Verein fördert die Entwicklung freier Software, weil sie hilft, die Arbeit von Computern und deren Zusammenspiel in Netzwerken zu illustrieren.

3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Überschüsse aus zugeflossenen Mitteln über die satzungsgemässen Ausgaben müssen vorbehaltlich des § 58 Nr 6,7 AO (Rücklage) ausschließlich und unmittelbar satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.

4. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jeder gemeinnützige rechtsfähige Verein werden. Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten.

  2. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluß wird dem Antragsteller wahlweise schriftlich oder über elektronische Post mitgeteilt. Bei Ablehnung kann die Person innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht die Person vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft sie sich dem Ablehnungsbeschluß.

  3. Die Mitgliedschaft endet

    1. bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen);
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
    3. durch Beschluß des Vorstands oder der Mitgliederversammlung, wenn das Verbleiben des Mitglieds nach Ansicht aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands oder der einfachen Mehrheit der persönlich anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung, die Interessen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

  2. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.

  3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

Mitgliedsbeiträge

  1. Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist. Der Vorstand kann diese Beiträge ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung pro Jahr um maximal 25% erhöhen.

  2. Von den Mitgliedern können Umlagen und sonstige Leistungen gefordert werden. Über ihre Höhe beschließt der Vorstand, wenn sie 25% des Jahresbeitrags der Mitglieder nicht übersteigt. Höhere Umlagen sind von der Mitgliederversammlung zu beschliessen.

7. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

8. Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Vorstandsmitglieder vertreten.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder persönlich anwesend sind.

  5. Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung ist offen.

  6. Der Vorstand handelt im Sinne der Vereinsziele.

  7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

9. Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 26 BGB, hierzu reicht die Anwesenheit von zwei Mitgliedern des Vorstandes aus.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

  3. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins.

    2. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.

    3. Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal pro Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.

  4. Der Vorstand handelt nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  6. Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken, und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.

  7. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 80 AO.

  8. Der Vorstand ruft unverzüglich eine Mitgliederversammlung ein, wenn diese gemäß § 10 Nr. 2 dieser Satzung von den Mitgliedern gefordert wird.

  9. Der Vorstand des Vereins ist befugt, einzelnen Mitgliedern Sondervollmachten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auszustellen.

  10. Alle Mitglieder des Vorstandes sind einzeln postbevollmächtigt.

10. Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ebenfalls mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben oder auf elektronischem Weg versandt worden ist.

  4. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.

  5. Anträge zu Satzungsänderungen müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens eine Woche, für die außerordentliche Mitgliederversammlung 5 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben.

11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. sie wählt den Vorstand des Vereins.

    2. sie wählt den Abschlußprüfer für das laufende Geschäftsjahr.

    3. sie beschließt über die mittel- und langfristigen satzungsgemäßen Ziele des Vereins.

    4. sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

    5. sie beschließt über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    6. sie beschließt über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlußfassung vorlegt.

    7. sie hat die Aufgabe, dem Vorstand die Richtlinien für sein Handeln im Sinne der Vereinsziele vorzugeben.

    8. sie beschließt über die Auflösung des Vereins gemäß § 14 dieser Satzung.

    9. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher Mehrheit abändern oder aufheben, sowie Beschlüsse fassen, die nach dieser Satzung in den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen. Der Vorstand ist dazu zu hören. Beschlüsse der Mitgliederversammlung gehen Beschlüssen des Vorstandes vor.

    10. sie beschließt über die Änderung des Vereinszwecks; zu einem solchen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. An der Stelle einer Mitgliederversammlung kann eine schriftliche Urabstimmung durchgeführt werden.

    1. Die Urabstimmung ist ungültig, wenn weniger als 50% der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

    2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben.

    3. Sie beschliesst über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    4. sie beschliesst über die Änderung des Vereinszwecks; zu einem solchen Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

12. Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht beschlußfähig, wenn weniger als 10% oder weniger als 7 stimmberechtigte Mitglieder persönlich anwesend sind. Sollte dieser Fall dennoch eintreten, so findet innerhalb von sechs Wochen erneut eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die dann ungeachtet der Zahl der persönlich anwesenden Mitglieder beschluß- und wahlfähig (incl. Satzungsänderungen) ist.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung ist offen, wenn nicht ein persönlich anwesendes Mitglied widerspricht.

  4. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und/oder en bloc abstimmen lassen, wenn kein persönlich anwesendes Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.

  5. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und zusätzlich von einem Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

13. Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

14. Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschliessen, wer zum Liquidator bestellt wird.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

  3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

  4. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.

 

Hamburg, den 24.03.1999
Geändert duch die Mitgliederversammlung vom 21.01.2010
Geändert duch die Mitgliederversammlung vom 06.06.2011